09.09.2008 | Übungsleiterfreibetrag/Ehrenamtspauschale
Freibetrag für Mahlzeiten- und Behindertenfahrdienste
Helfer von Mahlzeitendiensten üben keine nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigte Tätigkeit aus. Denn allein das Überreichen einer Mahlzeit reicht nicht aus, um von einer begünstigten Pflegeleistung ausgehen zu können. Ihnen kann deshalb nur der Freibetrag nach § 3 Nummer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in Höhe von 500 Euro gewährt werden, so die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz in einer aktuellen Verfügung. Bei Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst sieht es die OFD anders. Weil beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken, kann hier der Freibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG für jeweils 50 Prozent der Vergütung gewährt werden.
Wichtig: Weil in der Vergangenheit die Fälle unterschiedlich gehandhabt wurden, soll für Sachverhalte bis zum 31. Dezember 2007 auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet werden. (Verfügung vom 8.5.2008, Az: S 2121 A – St 32 2)(Abruf-Nr. 082527)