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  • 12.01.2009 | Übungsleiterpauschale

    Keine Anrechnung auf Arbeitslosengeld I

    Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) - die sogenannte Übungsleiterpauschale - gelten beim Arbeitslosengeld I nicht als anrechnungsfähiges Einkommen. Das hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Durchführungsanweisung zu
    § 146 Sozialgesetzbuch III klargestellt. Zahlungen im Rahmen des Freibetrags von bis 2.100 Euro pro Jahr führen also nicht zu Abzügen, wenn die Einkünfte höher sind als die Zuverdienstgrenze von 165 Euro pro Monat.  

    Wichtig: Ob das auch für die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) gilt, können wir nicht mit Sicherheit sagen. Dazu liegt nämlich bisher keine Stellungnahme der Bundesagentur vor. Anders sieht es beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) aus. Hier werden Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gleich behandelt. Beide gelten als „zweckbestimmte Einnahmen“, die nach § 11 SGB 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123860