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  • 01.03.2006 | Umsatzsteuer

    Bescheid der Kultusbehörde zur Umsatzsteuerbefreiung bindet

    Nach § 4 Nummer 20a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Kultur- und andere Leistungen von privaten Trägern (zum Beispiel Museen, botanische Gärten, Archive und Büchereien) umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Träger erfüllen. Die Umsatzsteuerbefreiung ist aber nicht immer gewünscht, weil mit ihr der Vorsteuerabzug entfällt. So im Fall einer privaten Stiftung, die ein Museum betreibt. Die Behörde hatte die Bescheinigung erteilt, ohne dass dies von der Stiftung beantragt worden war. 

    Dagegen klagte die Stiftung vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Erteilung der Bescheinigung keinen Antrag des Steuerpflichtigen voraussetzt. Die Kultusbehörde werde vielmehr auf Ersuchen des zuständigen Finanzamts in das Besteuerungsverfahren eingeschaltet und habe diesem ihr Fachwissen zu vermitteln. Es stehe nicht im Ermessen der Kultusbehörde, ob sie die Bescheinigung erteile. Die Befreiung von der Umsatzsteuer sei zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nummer 20a Satz 2 UStG vorlägen. (Urteil vom 4.5.2006, Az: 10 C 10/05) (Abruf-Nr. 061573

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 2 | ID 91195