01.09.2006 | Umsatzsteuer
Besteuerung von Eingliederungsmaßnahmen
Nach § 421i Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) können Vereine und andere Träger mit der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte beauftragt werden. Für die Durchführung erhält der Träger ein vertraglich vereinbartes Entgelt, das sich aus einer Aufwandspauschale und einem erfolgsbezogenen Eingliederungshonorar zusammensetzt. Dabei muss der Träger eine Zahlung an die Agentur für Arbeit leisten, wenn er die vorgegebene Eingliederungsquote nicht erreicht (so genannte „Malus-Komponente“). Diese Zahlung mindert das Entgelt des Trägers.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat sich jetzt dazu geäußert, wie die Eingliederungsmaßnahmen umsatzsteuerlich behandelt werden. Nach Auffassung der OFD handelt es sich um eine steuerpflichtige sonstige Leistung. Die „Malus-Komponente“ gilt dabei umsatzsteuerlich nicht als Vertragsstrafe. Sie mindert vielmehr die Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Entsprechend muss der Umsatzsteuerbetrag berichtigt werden. Ob der Malus als Brutto- oder als Nettobetrag zu berechnen ist, hängt von der vertraglichen Regelung ab.
Unser Tipp: Bei solchen Eingliederungsmaßnahmen ist eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21a UStG (mit Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde) oder für gemeinnützige Träger nach § 4 Nummer 22a UStG (bei überwiegend nur kostendeckenden Einnahmen) möglich. (Verfügung vom 5.4.2006, Az: S 7100 A – 261 – St 11)(Abruf-Nr. 063520)