01.05.2006 | Umsatzsteuer
Bundesfinanzhof: Tanzkurse sind nicht umsatzsteuerbefreit
Nach § 4 Nummer 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind „Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ gemeinnütziger Träger von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Befreit sind außerdem andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Für Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins gilt das aber nicht, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung.
Unter die Befreiungsregelung fallen nur
- die Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
- Schul- oder Hochschulunterricht sowie
- Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung.
Bei Tanzkursen dagegen steht typischerweise der Freizeitcharakter im Vordergrund. Als sportliche Veranstaltungen gilt Tanz nur, wenn er wettkampf-orientiert betrieben wird. Ebenso fehlt dem Gesellschaftstanz regelmäßig der für eine Umsatzsteuerbefreiung nötige kulturelle Charakter.
Unser Tipp: Die Tanzkurse können aber dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet sein. Sie wären dann nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG nur mit sieben Prozent besteuert. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, lässt der BFH aber offen. (Urteil vom 27.4.2006, Az: V R 53/04)(Abruf-Nr. 062056)