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  • 01.08.2007 | Umsatzsteuer

    Clubheimwirt unterschlägt Einnahmen: Muss Verein zahlen?

    Ein Leser hat folgende Frage an die Redaktion gestellt: „Unsere Clubheimwirtin hat Einnahmen in Höhe von 30.000 Euro unterschlagen. Muss der Verein für diese unterschlagenen Beträge Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen?“ 

    Unsere Antwort: Ja. Unterschlagene Beträge sind umsatzsteuerlich Entgelte für einen Leistungsaustausch und unterliegen damit der Umsatzsteuer, sofern die Leistung im Inland erbracht wurde und nicht umsatzsteuerfrei ist (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer auf die unterschlagenen Einnahmen allerdings nur dann nachfordern, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres noch nicht bestandskräftig ist, in dem die den unterschlagenen Einnahmen zu Grunde liegenden Leistungen erbracht worden sind bzw. in dem die Entgelte vom Kunden bzw. Gast des Clubheims gezahlt worden sind. Das ist der Fall, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 164 Abgabenordnung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.  

    Das heißt: Werden zum Beispiel im Jahr 2007 Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen unterschlagen und wird im Jahr 2008 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 eingereicht, kann das Finanzamt bis 2012 die Umsatzsteuer auf die unterschlagenen Beträge nachfordern (wenn keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 1 | ID 111799