01.05.2006 | Umsatzsteuer
Entschädigung für Vorstand kann umsatzsteuerpflichtig sein
Nach § 4 Nummer 6b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten umsatzsteuerfrei, wenn „das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.“ Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, wenn es sich um eine hochwertige Tätigkeit handelt, die den Umfang einer Vollbeschäftigung hat und bei der die Vergütung so hoch ist, dass mit ihr der Lebensunterhalt vollständig bestritten werden kann.
Im konkreten Fall ging es um den Präsidenten eines Vereins, der sein Amt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübte. Er erhielt dafür eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 4.600 Euro zuzüglich Reisekosten. Darin enthalten waren Kosten für die Nutzung des eigenen Büros und den Einsatz eigenen Personals. Das FG bewertete die Vorstandsarbeit als selbstständige Tätigkeit, unter anderem, weil der Vorstand keiner umfänglichen Weisungsbindung unterlag, eigene Betriebsmittel einsetzte und ein unternehmerisches Risiko trug. Es kam aber zu der Einschätzung, dass der Umfang der Tätigkeit (40 Wochenstunden) und die Höhe der Vergütung gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit spreche. Damit sei die Vergütung umsatzsteuerpflichtig.
Wichtig: In der Regel wird eine solche Vorstandstätigkeit aber nicht als selbstständige sondern als abhängige Beschäftigung eingestuft. Solche Vergütungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. (Urteil vom 24.1.2006, Az: II 274/04)(Abruf-Nr. 061883)