01.07.2007 | Umsatzsteuer
Ermäßigter Satz bei Überlassung von Übertragungsrechten?
Überlässt ein Sportverein oder Sportveranstalter einem Fernsehsender die Rechte zur Übertragung einer Veranstaltung, ist dies keine begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Diese Umsätze unterliegen daher dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Darauf hat das Bayerische Landesamt für Steuern hingewiesen.
Die Regelung in Abschnitt 168, Absatz 23 der Umsatzsteuer-Richtlinien stehe nicht im Widerspruch zu § 12 Absatz 2 Nummer 7c Umsatzsteuergesetz. Mit „Fernsehübertragungsrechten“ seien nämlich keine nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 95) geschützten Rechte an „Laufbildern“ gemeint. Es gehe hier nur um die Gestattung der Fernsehaufnahmen und damit die Rechte des Veranstalters, dies unabhängig vom Urheberrecht zu verbieten. Diese Umsätze unterliegen daher dem allgemeinen Steuersatz. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Veranstalter die Aufnahmen selbst mache und die daran bestehenden Urheberrechte verwerte, zum Beispiel durch einen Verkauf der Senderechte. (Schreiben vom 19.5.2007, Az: S 7240 – 3 St 34 M)(Abruf-Nr. 072107)