01.01.2007 | Umsatzsteuer
Integrationskurse sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
Mit der Durchführung von Integrationskursen nach dem neuen Zuwanderungsgesetz beauftragt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oft auch Vereine und andere private Träger. Die Zahlungen, die das BAMF an den Träger leistet, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Darauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover hin. Der Kursträger erbringt als Unternehmer eine steuerbare Leistung an das BAMF. Das BAMF erbringt seinerseits gegenüber dem Kursteilnehmer eine Leistung. Auch wenn der Kursteilnehmer einen Teil des Entgelts unmittelbar an den Kursträger zahlt, ändert das nichts an der Leistungsbeziehung zwischen dem BAMF und dem Kursteilnehmer. Es handelt sich dabei nur um einen abgekürzten Zahlungsweg, die Zahlung gilt als Entgelt von dritter Seite.
Wichtig: Eine Befreiung nach § 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) kommt nicht in Frage, weil die Integrationskurse nicht auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist.
Unser Tipp: Möglich ist für gemeinnützige Träger aber die Befreiung nach § 4 Nummer 22a UStG, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. (Verfügung vom 3.7.2006, Az: S 7180 – 26 – StO 181)(Abruf-Nr. 063763)