12.10.2009 | Umsatzsteuer
Kanutouren für Schulklassen sind nicht umsatzsteuerbefreit
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt nur für Einrichtungen, die Jugendliche bei sich „aufnehmen“. Infolgedessen ist die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Denn hier liegt keine „Aufnahme“ der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke vor. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Unternehmers, der ein Jugendgästehaus und eine Surfschule betrieb. Die Kanutouren wurden von Schulklassen im Rahmen von „Projektwochen“ in Anspruch genommen. Die Projektplanung und Ausgestaltung war Gegenstand des Unterrichts und erfolgte in der Verantwortung der zuständigen Lehrer. Nach Auffassung des BFH umfasst der Begriff der „Aufnahme“ in § 4 Nummer 23 UStG ein Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setzt deshalb die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspreche nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die nur mit Erziehungsleistungen verbunden seien. (Urteil vom 12.5.2009, Az: V R 35/07)(Abruf-Nr. 093002)