· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die neue Umsatzsteuerbefreiung „Erziehung und Betreuung“ in § 4 Nr. 23 UStG
| Das „Jahressteuergesetz 2019“ (Abruf-Nr. 212750 ) hat für gemeinnützige Einrichtungen eine ganze Reihe von Änderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungsregelungen mit sich gebracht. Dieser Beitrag befasst sich mit den Neuerungen für Erziehungs- und Betreuungsleistungen in § 4 Nr. 23 UStG . |
Der neue Wortlaut des § 4 Nr. 23 UStG
Die bisherige Rechnung des § 4 Nr. 23 UStG ist an Gemeinschaftsrecht angepasst worden.
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Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von S. 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.“ |
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