07.05.2009 | Umsatzsteuer
Langfristige Vermietung einer Turnhalle ist umsatzsteuerfrei
Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind nach § 4 Nummer 12 a Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Der BFH wies damit die Klage eines Vereins ab, der den Vorsteuerabzug aus Bau und Unterhaltung der Halle geltend machen wollte. Er hatte das Gebäude für 15 Jahre an einen Schulträgerverein vermietet, der selbst nicht umsatzsteuerpflichtig war. Anders als eine kurzfristige Überlassung von Sportanlagen - so der BFH - ist die langfristige Überlassung eine steuerfreie Grundstücksvermietung, wenn abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen erbracht werden. Im konkreten Fall lag für den BFH deshalb keine steuerpflichtige einheitliche sonstige Leistung vor, weil
- der langfristige Vertrag für eine selbstständige Vermietungsleistung sprach
- und sich die Grundstücksüberlassung nicht auf die Zeiten beschränkte, in denen in der Turnhalle tatsächlich Sport ausgeübt wurde.
Hier gelte deswegen etwas anderes als bei den Umsätzen eines Sportanlagenbetreibers, der eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen erbringe, so der BFH.
Wichtig: Der BFH geht außerdem davon aus, dass auch die Überlassung der Betriebsvorrichtungen steuerfrei ist. Als untergeordnete Nebenleistung wird sie nämlich steuerlich genauso behandelt wie die Hauptleistung - die steuerfreie Grundstücksvermietung. Folge: Auch aus der Überlassung der Betriebsvorrichtungen ist kein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. (Urteil vom 17.12.2008, Az: XI R 23/08) (Abruf-Nr. 091314)