07.07.2009 | Umsatzsteuer
Schülerverpflegung durch Schulförderverein nicht steuerfrei
Ein Förderverein, der Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgt, muss die Einnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) greift hier weder die Befreiungsregelung des § 4 Nummer 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) noch die Mehrwertsteuer-Richtlinie der EG. Nach § 4 Nummer 23 UStG sind die Verpflegungsleistungen nur befreit, wenn der Anbieter Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken „bei sich aufgenommen“ hat. Das setzt aber voraus, dass der Anbieter die Leistungen bei Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung selbst ausführt. Bei einem Förderverein an einer öffentlichen Schule ist das nicht der Fall.
Nach Auffassung des BFH ergibt sich eine Steuerbefreiung auch nicht aus europarechtlichen Normen. Zwar befreit Artikel 13 Teil A Absatz 1i der 6. EG-Richtlinie (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) unter anderem den Schulunterricht und die damit „eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“. Im Fall des Fördervereins fehlte es nach Auffassung des BFH jedoch an der Anerkennung durch den Mitgliedstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Eine Bescheinigung des Schulträgers, der Verein sei in seinem Interesse tätig, reicht als staatliche Anerkennung nicht aus. (Urteil vom 12.2.2009, Az: V R 47/07)(Abruf-Nr. 092023)