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  • 01.09.2007 | Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen: Der Rechtsstand

    Nach § 4 Nummer 20a Umsatzsteuergesetz sind die Umsätze folgender Einrichtungen der öffentlichen Hand steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusik-Ensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde (meist Kulturamt oder Regierungspräsidium) bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Zur Auslegung dieser Regelung gab es in jüngster Zeit eine Reihe von Gerichtsurteilen. Hier ging es regelmäßig darum, dass sich Kultureinrichtungen gegen die Steuerbefreiung wehrten, weil damit der Vorsteuerabzug verloren ging. 

    Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat nun den Stand der Rechtsprechung zusammengefasst. Die wichtigsten Punkte sind: 

    • Die Kultureinrichtung hat kein Wahlrecht. Sie kann also nicht auf eine Vorlage der Bescheinigung verzichten und zur Besteuerung optieren.
    • Ebensowenig ist ein Antrag der Kultureinrichtung Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung. Die Kultusbehörde kann sie von sich aus erteilen oder dies auf Antrag des Finanzamts tun.
    • Die Kultusbehörde hat keinen Ermessensspielraum, wenn sie vom Finanzamt eingeschaltet wird.

    Wichtig: Finanzämter beantragen die Bescheinigung vor allem, wenn die Kultureinrichtung Vorsteuerüberhänge erzielt und somit Umsatzsteuer-erstattungen erhält. Das ist dem Fiskus ein Dorn im Auge. Die OFD Frankfurt empfiehlt den Finanzämtern deshalb auch, das Bescheinigungsverfahren von Amts wegen anzustoßen, falls die Bescheinigung nicht vorliegt. (Verfügung vom 23.1.2007, Az: S 7177 A – 12 – St 112)(Abruf-Nr. 072792

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 3 | ID 112481