03.12.2010 | Umsatzsteuer
Steuerbefreiungsbescheinigung des Landesamts ist einklagbar
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen von Bildungseinrichtungen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf
- einen Beruf oder
- eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nummer 21a Umsatzsteuergesetz). Verweigert die Behörde die Bescheinung, kann per Klage vor den Verwaltungsgerichten geklärt werden, ob das zu Recht geschah, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 22.10.2010, Az: 7 K 1519/09; Abruf-Nr. 103999). Es handelt sich um keine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Finanzgerichtsordnung, für die der Finanzrechtsweg gilt.
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 2 | ID 140595