01.11.2007 | Umsatzsteuer
Steuerermäßigung für Zweckbetriebe nach dem 1. Januar 2007
Seit der Änderung von § 12 Absatz 2 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 1. Januar 2007 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht mehr für alle Zweckbetriebe. Die Einnahmen werden mit dem Regelsatz besteuert, wenn der Zweckbetrieb in erster Linie zusätzliche Einnahmen aus Umsätzen erzielt, die in unmittelbarem Wettbewerb zu nicht begünstigten Leistungen anderer Unternehmer stehen. „In erster Linie“ bedeutet dabei, dass diese Umsätze mehr als 50 Prozent ausmachen. Dieser Prozentanteil bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Zweckbetriebs. In die Berechnung des Gesamtumsatzes einbezogen werden dabei auch
- Zuwendungen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind (Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 9.2.2007, Az: IV A 5 – S 7242 a/07/0001),
- und steuerfreie Umsätze (Oberfinanzdirektion Rheinland, Schreiben vom 10.8.2007).
Bei der Beurteilung, ob sich ein Zweckbetrieb überwiegend aus Umsätzen finanziert, für die andere Unternehmer nicht den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen können, ist also auf den Gesamtumsatz abzustellen. Das gilt auch für die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze von 30.678 Euro. Bleibt der Gesamtumsatz des Zweckbetriebs unter dieser Freigrenze, wird unterstellt, dass dieser Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient. Hier werden steuerfreie Umsätze nicht miteinbezogen (BMF, Schreiben vom 9.2.2007).