11.02.2010 | Umsatzsteuer
Steuerfreiheit für Krankenhäuser ohne SGB-Zulassung
Seit 2009 gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen nur noch für nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) V zugelassene Krankenhäuser. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben aber beschlossen, dass die Befreiungsregelung aus Billigkeitsgründen auch für Krankenhäuser gelten soll, die als Zweckbetriebe nach § 67 Absatz 2 Abgabenordnung behandelt werden, so die Oberfinanzdirektion Münster mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (ohne Aktenzeichen). Das gilt aber nur, wenn eine Zulassung des Krankenhauses nach § 108 SGB V nur deshalb nicht möglich ist, weil für das Krankenhaus im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Bedarf besteht. Das Krankenhaus muss das durch einen entsprechenden Ablehnungsbescheid nachweisen.