Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.01.2009 | Umsatzsteuer

    Steuersatz bei Vermietung von Sportanlagen an andere Vereine

    Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: „Wir vermieten unseren Sportplatz ab der Rückrunde an einen anderen Verein. Müssen wir für das Entgelt Umsatzsteuer verlangen bzw. abführen und wenn ja welcher Steuersatz ist anzusetzen?“  

    Unsere Antwort: Die stundenweise Vermietung von Sportanlagen ist regelmäßig keine steuerfreie Grundstücksvermietung. Auch eine Aufteilung in eine steuerfreie Vermietung der Immobilien (Plätze, Hallen) und eine steuerpflichtige Vermietung von Anlagen und Geräten ist nicht möglich. Typischerweise handelt es sich nämlich um keine „passive“ Zurverfügungstellung der Immobilie (die nach § 4 Nummer 12a Umsatzsteuergesetz steuerfrei wäre), sondern um ein Bündel von Leistungen, die für die sportliche Nutzung der Anlagen nötig ist. Das gilt nicht nur für die Überlassung an einzelne Mitglieder oder Dritte sondern auch an andere Vereine. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent.  

    Wichtig: Eine Aufteilung in Grundstücks- und Anlagenvermietung ist nur möglich bei der  

    • Überlassung der gesamten Sportanlage zur Weitervermietung,
    • gesamten und langfristigen Vermietung von Plätzen und Gebäuden, wenn der Vermieter keine weiteren Leistungen (wie zum Beispiel die Pflege der Anlagen) erbringt.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123858