01.11.2007 | Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe
Die Finanzverwaltung hat die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erweitert. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind alle Leistungen nach dem VIII. Sozialgesetzbuch (SGB) befreit, die gegenüber den Trägern für die betreffenden Sozialleistungen abgerechnet werden. Das gilt auch, wenn sie nicht explizit unter die Befreiung nach § 4 Nummer 18und 25 Umsatzsteuergesetz fallen (Wohlfahrtspflege und bestimmte Leistungen der Jugendhilfe). Die Steuerbefreiung gilt nach dem Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein für folgende Leistungen:
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie.
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege.
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen.
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen.
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.
- Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als andere Aufgabe der Jugendhilfe gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII.
(Schreiben vom 3.4.2007, Az: VI 326 – S 7183 – 013)
Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 2 | ID 115126