10.05.2011 | Umsatzsteuer
Unterbringung bei Seminaren als Zusatzleistung: 19 Prozent
Die Unterbringung und Verpflegung von Seminarteilnehmern unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 8a Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn sie als fakultative Zusatzleistungen erbracht wird. Auch eine Steuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht kommt nicht in Frage. Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster im Fall einer gemeinnützigen GmbH, die Seminare für Betriebs- und Personalräte durchführt (Urteil vom 15.3.2011, Az: 15 K 3840/08 U; Abruf-Nr. 111463). Die GmbH verfügte über keine eigenen Unterkunftsmöglichkeiten und brachte die Teilnehmer deswegen in angemieteten Räumen unter und berechnete die Unterbringungskosten weiter. Während die Teilnahmegebühren nach § 4 Nummer 22a UStG steuerbefreit waren, bewertete das FG die Unterbringungskosten zum Regelsteuersatz. Begründung:
- Mit der Unterbringung und Verpflegung der Seminarteilnehmer verwirklichte die GmbH ihre Zwecke „nicht selbst“.
- Die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen wurden nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt, der „nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen“ diente.
- Die GmbH erbrachte ihre Leistungen in direkter Konkurrenz zu anderen Hotelbetreibern, deren Leistungen dem Regelsteuersatz unterlagen.
- Die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen stellen auch keine mit der Aus- oder Fortbildung „eng verbundene“ steuerfreie Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dar.
Praxishinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden, ob die gGmbH diese tatsächlich eingelegt, um sich in vergleichbaren Fällen das Ruhen Ihres Verfahrens zu sichen. |