· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH: Für Unterbringung und Verpflegung bei Seminaren gilt der Regelsteuersatz
| Die Unterbringung und Verpflegung von Seminarteilnehmern unterliegt regelmäßig nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 1 UStG). Das hat der BFH im Fall einer gemeinnützigen GmbH entschieden, die Seminare für Betriebs- und Personalräte durchführt. |
Bedingungen für ermäßigten Steuersatz waren nicht erfüllt
Die GmbH brachte die Seminarteilnehmer in von ihr angemieteten Räumen unter und berechnete die Unterbringungskosten an die Teilnehmer weiter. Während die Teilnahmegebühren nach § 4 Nr. 22a UstG steuerbefreit waren, bewerteten Finanzamt und BFH die Unterbringungskosten als Leistungen zum Regelsteuersatz (BFH, Urteil vom 8.3.2012, Az. V R 14/11; Abruf-Nr. 121803).
Begründung: Zwar sind auch Verpflegung und Beherbergung von Seminarteilnehmern nach § 68 Nr. 8 AO eine Leistung des Zweckbetriebs. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 3 UStG schließt aber eine Steuerermäßigung aus. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt die Steuerermäßigung nämlich nur,
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