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  • 12.07.2010 | Umsatzsteuer

    Vereinsreisen: Wann müssen Vereine die Margenbesteuerung beachten?

    Reisen gehören zu den Veranstaltungen, die in Vereinen mit am häufigsten durchgeführt werden. Steuerlich sind sie nicht unproblematisch. Das gilt für die ertragsteuerliche Behandlung (Ausgabe Juni) genauso wie für die Umsatzsteuer. Bei der Umsatzsteuer kommt vor allem das Thema „Margenbesteuerung“ ins Spiel. Erfahren Sie nachfolgend, was es damit auf sich hat und wie Vereine mit der Margenbesteuerung richtig umgehen.  

    Grundsätzliches zur Margenbesteuerung

    Die Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine spezielle Umsatzsteuervorschrift für Reiseleistungen. Sie dient der Vereinfachung der Umsatzbesteuerung für Reiseveranstalter bei grenzüberschreitender Leistung in der EU, weil durch sie keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Steuersätze der EU-Länder genommen werden muss.  

     

    Margenbesteuerung ist Differenzbesteuerung

    Bei der Margenbesteuerung werden nicht die kompletten Umsätze versteuert, sondern nur die Differenz zwischen den vereinnahmten Vergütungen für die Reiseleistungen und den aufgewendeten Reisevorleistungen. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Die Margenbesteuerung gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen. Auch Vereine, die nur gelegentlich Reisen veranstalten, fallen darunter (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.6.2006, Az: V R 104/01; Abruf-Nr. 062302).  

     

    Voraussetzungen der Margenbesteuerung

    Die Margenbesteuerung wird angewendet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: