12.07.2010 | Umsatzsteuer
Vereinsreisen: Wann müssen Vereine die Margenbesteuerung beachten?
Reisen gehören zu den Veranstaltungen, die in Vereinen mit am häufigsten durchgeführt werden. Steuerlich sind sie nicht unproblematisch. Das gilt für die ertragsteuerliche Behandlung (Ausgabe Juni) genauso wie für die Umsatzsteuer. Bei der Umsatzsteuer kommt vor allem das Thema „Margenbesteuerung“ ins Spiel. Erfahren Sie nachfolgend, was es damit auf sich hat und wie Vereine mit der Margenbesteuerung richtig umgehen.
Grundsätzliches zur Margenbesteuerung
Die Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine spezielle Umsatzsteuervorschrift für Reiseleistungen. Sie dient der Vereinfachung der Umsatzbesteuerung für Reiseveranstalter bei grenzüberschreitender Leistung in der EU, weil durch sie keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Steuersätze der EU-Länder genommen werden muss.
Margenbesteuerung ist Differenzbesteuerung
Bei der Margenbesteuerung werden nicht die kompletten Umsätze versteuert, sondern nur die Differenz zwischen den vereinnahmten Vergütungen für die Reiseleistungen und den aufgewendeten Reisevorleistungen. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Die Margenbesteuerung gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen. Auch Vereine, die nur gelegentlich Reisen veranstalten, fallen darunter (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.6.2006, Az: V R 104/01; Abruf-Nr. 062302).
Voraussetzungen der Margenbesteuerung
Die Margenbesteuerung wird angewendet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig