01.08.2006 | Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen im Gründungsjahr
Nach § 23a Umsatzsteuergesetz (UStG) dürfen gemeinnützige Vereine den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen vornehmen. Die abziehbare Vorsteuer wird also nicht anhand der entsprechenden Rechnungen ermittelt, sondern pauschal mit sieben Prozent des Umsatzes angesetzt. Dieses Vereinfachungsverfahren beschränkt sich auf Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung und setzt außerdem voraus, dass der steuerpflichtige Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 30.678 Euro liegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Frage geklärt, wie diese Umsatzgrenze im Gründungsjahr zu handhaben ist (wenn also noch keine Bezugsgröße aus dem Vorjahr vorliegt). Dem BFH zufolge muss in diesem Fall der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres zu Grunde gelegt werden – analog zur Kleinuntemehmerregelung nach § 19 UStG. Liegt dieser über der Grenze, müssen die tatsächlichen vorsteuerbelasteten Kosten ermittelt werden. Der BFH erteilte damit dem Verein eine Absage. Dieser war der Ansicht, im Gründungsjahr sei unabhängig vom konkreten Umsatz stets die Besteuerung nach Durchschnittssätzen anwendbar, weil auf keine Bezugsgröße aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden könne.
Unser Tipp: Die Umsatzsteuerpauschalierung ist ein Verfahren zur Vereinfachung der Buchhaltung. Steuerliche Vorteile bringt es nur, wenn die wirklich angefallenen Vorsteuerbeträge kleiner als sieben Prozent des Umsatzes sind. Der Verein ist aber für fünf Jahre an dieses Verfahren gebunden. (Beschluss vom 27.6.2006, Az: V B 143/05)(Abruf-Nr. 062608)