01.10.2007 | Umsatzsteuer
Wann liegt eine „sportliche Veranstaltung“ vor?
Sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine sind nach § 4 Nummer 22b Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei, wenn das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Überlässt ein Luftsportverein seinen Mitgliedern Flugzeuge zur Nutzung, so gilt das aber nicht als sportliche Veranstaltung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil festgestellt. Die Konsequenz: Der Verein muss die Umsätze (hier: von den Mitgliedern gezahlte Nutzungsgebühren) mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern. Im Gegenzug kann er für die im Zusammenhang mit den Umsätzen stehenden Aufwendungen (hier unter anderem Gebühren an die Flughafengesellschaft für Nutzung der Landebahn und des Towers) aber die Vorsteuern geltend machen. Im konkreten Fall überwogen die Vorsteuerbeträge, so dass die Umsatzbesteuerung für den Verein „ein Geschäft“ war.
Der BFH folgt damit seiner bisherigen Rechtsprechung und den finanzbehördlichen Stellungnahmen (Umsatzsteuer-Richtlinien R 116). Danach handelt es sich um keine sportliche Veranstaltung, wenn die Maßnahmen nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen und -anlagen oder bloße Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Beförderung zur Sportstätte umfassen. Nach Ansicht des BFH wäre die Überlassung von Sportgeräten und -anlagen aber nach EU-Recht umsatzsteuerfrei. Die Nutzungsüberlassung der Flugzeuge an die Mitglieder jedenfalls erfülle die Voraussetzungen des Artikel 13 Teil A Absatz 1m der Richtlinie 77/388/EWG. Der Verein hatte darauf aber nicht Bezug genommen, sondern nur auf § 4 Nummer 22b UStG, das als nationales Recht die EU-Richtlinie nicht abdeckt.
Beachten Sie: Dem Verein droht am Ende aber doch noch ein böses Erwachen. Der BFH ist nämlich der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein könnten (siehe die folgende Kurzinformation auf Seite 2). Dann wäre aus dem guten ein schlechtes Geschäft geworden. (Urteil vom 9.8.2007, Az: V R 27/04)(Abruf-Nr. 072992)