07.06.2011 | Umsatzsteuer
Wann sind Zuschüsse für Schulessen umsatzsteuerpflichtig?
Erhalten Schulfördervereine vom Schulträger einen Zuschuss für die Essensausgabe, ist dieser Zuschuss nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster ein echter - nicht der Umsatzsteuer unterliegender -
Zuschuss, wenn der Förderverein Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung an den Förderverein gezahlt wird. In diesem Fall sind die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze geknüpft, sondern werden unabhängig von einer Leistung gewährt.
Beachten Sie: Ein unechter Zuschuss - und damit ein steuerpflichtiges Entgelt - ist der Zuschuss vor allem dann, wenn er als fester Betrag pro ausgegebenem Essen gezahlt wird. Wie für die Zahlungen der Schüler bzw. Eltern kann aber auch eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 Umsatzsatzsteuergesetz (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) oder § 4 Nummer 23 (im Rahmen der Schülerbetreuung) greifen (Schreiben vom 7.1.2011, Kurzinfo KSt 1/2011).