11.01.2010 | Umsatzsteuer
Weitervermietung kommunaler Sportanlagen ist steuerpflichtig
Überträgt eine Kommune die Vermietung ihrer Sportanlagen an einen Verein, sind Zahlungen der Kommune dafür ein unechter - steuerpflichtiger - Zuschuss. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klargestellt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Stadt per Geschäftsbesorgungsvertrag die Befugnis an den Verein übertragen, ihre Sportanlagen an private Nutzer zu sportlichen Zwecken weiterzuvermieten. Für die Leistung erhielt der Verein einen Zuschuss von jährlich rund 26.000 Euro, den er umsatzsteuerfrei vereinnahmen wollte. Dem erteilte das FG jetzt eine Absage. Es sah die Zahlung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Organisationsleistungen des Vereins an und unterwarf diese dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) kam für das FG nicht in Frage, weil es sich um keine sportliche Veranstaltung handelt. Auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach EU-Recht (Artikel 132 Absatz 1m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) sahen die Richter nicht als erfüllt an. Es fehle der „enge Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung“. Last but not least schied auch eine Umsatzsteuerermäßigung nach §12 Nummer 8a UStG aus. Die Hallenvermietung sei kein Zweckbetrieb, weil es an der im § 65 Nummer 2 Abgabenordnung geforderten Zwecknotwendigkeit fehle. (Urteil vom 20.10.2009, Az: 5 K 292/04)(Abruf-Nr. 094103)