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  • 01.02.2007 | Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen

    Teilweise Mittelweitergabe: Was ist erlaubt?

    Immer wieder werden wir in der Redaktion gefragt, inwieweit es gemeinnützigen Vereinen erlaubt ist, andere gemeinnützige Organisationen finanziell zu unterstützen. Nachfolgend unsere Antwort.  

     

    Das sagt die Abgabenordnung

    § 52 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) erlaubt es auch gemeinnützigen Vereinen, Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften zukommen zu lassen. Was unter einer teilweisen Mittelweitergabe zu verstehen ist, ist im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 58 Nummer 2) präzisiert: Es darf nicht der überwiegende Teil der Mittel weitergegeben werden (also höchstens 50 Prozent) und es darf sich dabei um Geld- und Sachmittel handeln. Auch die Überlassung von Leistungen (Räume und Arbeitskräfte) ist ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit (§ 52 Nummer 3und 4 AO). In allen Fällen gilt das aber nur, wenn die andere Körperschaft ebenfalls steuerbegünstigt ist und die Mittel dort ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden.  

     

    Wichtig: Noch weniger Einschränkungen gelten für Fördervereine. Diese dürfen ihre gesamten Mittel für den in der Satzung genannten Zweck oder die genannte Körperschaft verwenden, können sich aber auch an die AO-Regeln halten. Letzterem können vereinsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Legt die Satzung die Mittelverwendung eindeutig fest, ist eine anderweitige Verwendung ein Satzungsverstoß. Der Vorstand des Fördervereins könnte dann vom Verein haftbar gemacht werden. 

     

    Verwendungszweck und Einschränkungen beim Spendenabzug