11.02.2010 | Urteil des FG Rheinland-Pfalz
Wann ist ein Museums-Shop ein Zweckbetrieb?
Praktisch jedes Museum verfügt noch über einen eigenen Museums-Shop. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat jetzt klargestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Einnahmen aus diesen Shops dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb der gemeinnützigen Organisation zuzuordnen sind.
Das sagt die Finanzverwaltung
Betreibt eine steuerbegünstigte kulturelle Einrichtung ein Museum, ist das ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nummer 7 Abgabenordnung. Zu den Einnahmen des steuerbegünstigten Zweckbetriebs gehören neben den Eintrittsgeldern auch die Erlöse aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen, Plakaten, Postkarten, Fotografien, Bildbänden, etc. Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich um Darstellungen von Ausstellungsstücken des Museums handelt, das Museum diese Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt und die Gegenstände ausschließlich in dem Museum vertrieben werden (Finanzministerium Baden Württemberg, Steuertipps für gemeinnützige Vereine 2008).
FG Rheinland-Pfalz nennt weitere Voraussetzungen
Das FG Rheinland-Pfalz hat jetzt zwei weitere Voraussetzungen benannt (Urteil vom 29.1.2009, Az: 6 K 1351/06; Abruf-Nr. 100396).
1. Artikel müssen unmittelbaren Zusammenhang zum Museum haben
Bei den Artikeln, die im Shop verkauft werden, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zum Zweckbetrieb „Museum“ bestehen. Verkäufe von sonstigen Artikeln stellen dagegen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Deswegen fällt der Verkauf von zugekauften Gegenständen mit künstlerischem Bezug (zum Beispiel Künstlertassen und -tücher, Schmuck, Postkarten, Leuchten, Bilderrahmen, Schreibutensilien, Feuerzeuge) nicht in den Zweckbetrieb.
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