01.03.2007 | Verbesserungen für Vereine, Übungsleiter und Spender
Bundeskabinett beschließt Reform desGemeinnützigkeits- und Spendenrechts
Das Bundeskabinett hat am 14. Februar 2007 dem Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ zugestimmt. Damit geht der im Dezember vorgelegte Referentenentwurf (Ausgabe Februar, Seite 3) ins Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesregierung möchte das Gesetz schon im April verabschieden.
Wichtig: Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Eine Ausnahme gilt nur für die Anhebung der Umsatzgrenze bei der Vorsteuerpauschalierung.
Die Neuregelung umfasst drei Bereiche: Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht werden vereinheitlicht und vereinfacht, der Spendenabzug wird erweitert, Freigrenzen und -beträge werden angehoben.
Vereinheitlichung von Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht
Künftig soll es eine einheitliche Definition von spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken geben. Bisher sind die Zwecke, für die der Spendenabzug möglich ist, im Einkommensteuergesetz (EStG § 10b) und insbesondere in § 48 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) definiert. Die steuerbegünstigten Zwecke listet dagegen § 52 der Abgabenordnung (AO) auf. Die bisher beispielhafte Aufzählung in § 52 AO wird durch einen abgeschlossenen Katalog ersetzt, auf den in § 10b EStG für den Spendenabzug verwiesen wird.
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