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  • 01.04.2006 | Verein als Arbeitgeber

    Aufpassen beim Übungsleiterfreibetrag: Nicht alle Tätigkeiten sind begünstigt

    Der so genannte Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die einzige einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung für gemeinnützige Organisationen. Er bietet Ihnen als Vereinsvorstand die Möglichkeit, Mitarbeitern in begrenztem Umfang Vergütungen zu zahlen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Der Freibetrag gilt sowohl für angestellte als auch für freie Mitarbeiter (Honorarkräfte) Ihres Vereins. Begünstigt sind aber nur bestimmte Tätigkeiten.  

     

    Lesen Sie daher nachfolgend, wie Sie den Übungsleiterfreibetrag in der Vereinspraxis rechtssicher anwenden.  

    Voraussetzungen für die Befreiung

    Damit Sie Ihrem Vereinsmitarbeiter den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 1.848 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: 

     

    1. Nebenberuflichkeit

    Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich ausgeübt werden. Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt – das sind also in der Regel 12 bis 13 Stunden pro Woche. Auch Rentner, Studenten oder Erwerbslose können nebenberuflich tätig sein. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert.