11.01.2010 | Vereine mit Untergliederungen
Die Delegiertenversammlung bei Vereinen und Verbänden: Wissenswertes für die Praxis
Vereine erreichen nicht selten Mitgliederzahlen, bei denen die Mitgliederversammlung als zentrales Mitbestimmungsorgan nicht mehr praktikabel ist. Das Gleiche gilt für Verbände mit regionalen Untergliederungen. Eine organisatorische Alternative ist die Vertreter- oder Delegiertenversammlung, deren Grundsätze und Vorzüge wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
Die rechtlichen Grundlagen
Für Delegiertenversammlungen gibt es keine gesetzliche Regelungen. Eine Ausnahme gilt für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Parteien und Lohnsteuerhilfevereine. Es ist jedoch anerkannt, dass alle Vereine unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegiertenversammlung haben können, die die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ersetzt.
Satzungsmäßige Grundlage unverzichtbar
Vereine, die eine Delegiertenversammlung einführen wollen, brauchen dafür eine satzungsmäßige Grundlage. Die Vorschrift des § 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die Mitgliederversammlung kann nach § 40 BGB nur durch die Satzung abgeändert werden.
Eine Delegiertenversammlung kann allerdings nicht ohne Weiteres eingeführt werden, weil dadurch die Rechte der Einzelmitglieder stark eingeschränkt werden. Es braucht vertretbare Gründe, um deren Bildung zu rechtfertigen. Insbesondere muss die Zahl der Mitglieder so groß sein, dass eine Mitgliederversammlung nicht mehr abgehalten werden kann, weil sie einen erheblichen Zeit- und Geldaufwand bedeutet.
Die Einführung der Delegiertenversammlung
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