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  • 01.08.2007 | Vereinheitlichung

    Die Neufassung von gemeinnützigen und spendenabzugsfähigen Zwecken

    Die Änderung, die dem Wortlaut nach am gravierendsten ist, wirkt sich auf die Vereinspraxis am wenigsten aus. Der Gesetzgeber vereinheitlicht gemeinnützige und spendenabzugsfähige Zwecke. Die Anzahl an Zwecken, die als gemeinnützig und / oder spendenbegünstigt anerkannt sind, bleibt unverändert. 

    Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht werden vereinheitlicht

    Bisher wurden gemeinnützige und spendenbegünstigte Zwecke verteilt auf Abgabenordnung (§ 52 AO) und Einkommensteuergesetz (§10b EStG) bzw. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV, § 48 und Anlage 1 zu § 48) definiert. Künftig geschieht das nur noch in der AO. Das EStG verweist dann auf § 52 AO. §§ 48und 49 EStDV entfallen, insbesondere auch die Anlage zu § 48 EStDV.  

     

    Die Vereinfachung ist auch deswegen möglich, weil künftig der Spendenabzug vereinheitlicht wird. Schon nach bisherigem Recht stimmen die mildtätigen und die kirchlichen Zwecke nach den §§ 53und 54 AO mit denjenigen des § 10b Absatz 1 EStG überein. Lediglich bei den gemeinnützigen Zwecken (§ 52 AO) gibt es Abweichungen. Nicht alle gemeinnützigen Zwecke, die nach § 52 AO steuerbegünstigt sind, waren bisher auch als besonders förderungswürdig anerkannt und damit zuwendungsbegünstigt. Dies wird durch die Gesetzesänderung vereinheitlicht.  

    Gemeinnützige Zwecke werden abschließend katalogisiert

    Gewichtiger für die Vereinspraxis ist, dass die bisher beispielhafte Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 AO durch einen abgeschlossenen Katalog ersetzt wird (das Wort „insbesondere“ wird gestrichen). Das hat zur Folge, dass die Zahl der aufgezählten Zwecke sehr viel größer wird. Es kommen aber keine neuen Zwecke hinzu.