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  • 07.04.2008 | Vereinshaftung

    Keine Haftungserleichterung für gemeinnützige Organisationen

    Gemeinnützige Körperschaften können sich nicht auf ihre Gemeinwohl-orientierung berufen, wenn sie vom Staat in Haftung genommen werden. Aus der Gemeinnützigkeit kann keine Haftungserleichterung abgeleitet werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern im Fall einer Stiftung entschieden, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt. Die Stiftung war Eigentümerin eines Grundstücks, das durch einen Pächter mit Mineralölen verunreinigt worden war. Der Landkreis verpflichtete die Stiftung deswegen, umfangreiche Maßnahmen zur Boden- und Grundwassersanierung vorzunehmen. In der Klage gegen den Bescheid berief sich die Stiftung unter anderem darauf, dass ihre Gemeinwohlorientierung haftungsmindernd wirken müsse. Der VGH lehnte das ab. Daraus, dass die Stiftung gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, ergebe sich keine Begrenzung der Verursacherhaftung. Diese Sonderstellung rechtfertige es nicht, Verpflichtungen auf andere abzuwälzen. (Urteil vom 28.11.2007, Az: 22 BV 02.1560)(Abruf-Nr. 081031

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118661