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  • 01.04.2007 | Vereinsrecht

    Arbeitsleistungen statt Geldbeiträge?

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Unser Reitverein kann wegen der schwierigen Finanzlage die verschiedenen Arbeiten auf dem Gelände und im Stall nicht mehr wie bisher von bezahlten Mitarbeitern machen lassen. Die letzten Mitgliederversammlung hat deshalb mit knapper Mehrheit beschlossen, dass künftig jedes Mitglied fünf Arbeitsstunden pro Monat leisten muss. Im Gegenzug werden die Beiträge gesenkt. Mitglieder, die ihre Stunden nicht leisten können oder wollen, sollen pro nicht erbrachter Arbeitsstunde fünf Euro mehr Mitgliedsbeitrag zahlen. Ist das rechtens?“ Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer. 

     

    Mitgliedsbeiträge müssen per Satzung geregelt werden.

    Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören alle Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks erfüllen muss. Grundsätzlich kann ein Verein deshalb von seinen Mitglieder neben oder statt Beiträgen in Geldform auch Arbeitsleistungen verlangen – selbst Sachleistungen sind denkbar. 

     

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 58a) verlangt aber, dass die Satzung regelt, ob und welche Beiträge die Mitglieder leisten müssen. Ein Beschluss des Vorstands oder auch der Mitgliederversammlung (egal mit welcher Mehrheit) genügt also nicht. Die Satzung muss die genaue Art der Beiträge festlegen. Der Beschlussfassung durch die Organe kann nur überlassen werden, wie hoch die Beiträge sind. Die Mitgliederversammlung könnte also die Zahl der Arbeitsstunden festlegen – aber nur, wenn die Satzung eindeutig bestimmt, dass Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Sind laut Satzung lediglich Geldbeiträge zu zahlen, kann von keinem Mitglied zusätzlich oder alternativ eine Arbeitsleistung verlangt werden.