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  • 06.08.2010 | Vereinsrecht

    Beschränkung der Mitgliederzahl: Diese Grenzen setzt das Gemeinnützigkeitsrecht

    Es gibt Vereine, die aus verschiedenen Gründen den Wunsch haben, die Mitgliederzahl zu beschränken oder verbindliche Regelungen für den Erwerb der Mitgliedschaft zu treffen. Erfahren Sie nachfolgend, innerhalb welcher Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts ein Verein hier agieren kann.  

    Ausschlusskriterium 1: Förderung der Allgemeinheit

    Ein grundlegendes Gebot des Gemeinnützigkeitsrechts ist die Förderung der Allgemeinheit. § 52 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) regelt, wann dieses Kriterium nicht erfüllt ist.  

     

    Wortlaut § 52 Absatz 1 AO

    Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“.  

     

    Aus dieser Definition der Förderung der Allgemeinheit ergibt sich keineswegs, dass nur die Förderung einer großen Personenzahl gemeinnützig ist. Das wäre auch widersinnig, weil bestimmte gemeinnützige Zwecke von sich aus eine Förderung von Jedermann ausschließen.  

     

    Beispiel