10.05.2011 | Vereinsrecht
Blutspendedienst: Laborleistungen sind ein Zweckbetrieb
Die Laborprüfung zur Verträglichkeit des Spenderbluts mit dem Empfängerblut durch Blutspendedienste ist ein Zweckbetrieb nach § 65 Abgabenordnung. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern klargestellt
(Schreiben vom 31.1.2011, Az: S 0184.2.1 - 8/2 St 31; Abruf-Nr. 111466).Diese gesetzlich vorgeschriebene Blutverträglichkeitsprüfung (Kreuzprobe) ist eine im Auftrag von Krankenhäusern bzw. Ärzten erbrachte Nebenleistung zur Lieferung des Spenderbluts. Die bayerische Finanzverwaltung begründet diese Bewertung in Abstimmung mit der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder damit, dass der Wettbewerb zu Laboren, die aufbereitetes Spenderblut weiter veräußern, bezogen auf die Vornahme der Kreuzprobe nicht über das unvermeidbare Maß hinaus geht.