12.10.2009 | Vereinsrecht
Der Notvorstand
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
Durch verschiedene Umstände kann es zu einer Situation kommen, in der der Verein durch seinen Vorstand nicht mehr wirksam vertreten werden kann. In solchen Fällen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, diese Notsituation für den Verein dadurch zu beheben, dass das Amtsgericht einen Notvorstand bestellt. Erfahren Sie nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen eine solche Bestellung möglich ist.
Voraussetzungen für ein Eingreifen des Gerichts
Nach § 29 BGB muss das Gericht einen Notvorstand bestellen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Mitglieder des Vorstands fehlen
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Vorstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit gehindert sind und der Verein handlungsunfähig ist.
Aus welchem Grund der Vorstand fehlt, ist irrelevant. Er kann durch Abberufung, Rücktritt oder Tod ganz ausgeschieden sein oder auch durch einen längeren Auslandsaufenthalt oder eine Krankheit gehindert sein, seine Aufgaben wahrzunehmen. Denkbar ist auch eine rechtliche Verhinderung durch § 34 BGB oder § 181 BGB. Hier hat das jeweilige Vorstandsmitglied kein Stimmrecht, weil der Verein mit ihm ein Rechtsgeschäft vollzieht (lesen Sie dazu auch den Beitrag „Willensbildung im Verein“, Ausgabe Juli 2009, Seite 14 - im Online-Archiv www.iww.de).
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