01.02.2006 | Vereinsrecht
Einsichtnahme in Vereinsunterlagen durch Mitglieder
Ein Vorstand hat den Mitgliedern gegenüber umfassende Rechenschafts- und Auskunftspflichten. Es gilt jedoch der Grundsatz: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Ein Auskunftsrecht einzelner Mitglieder gibt es deshalb nur in Ausnahmefällen, und zwar dann wenn dies für die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Ein Auskunftsrecht besteht beispielweise für
- die Zahl der Mitglieder bei Einberufung einer Mitgliederversammlung per Minderheitenbegehren (§ 37 Bürgerliches Gesetzbuch);
- zum Vereinsregister eingereichte Protokollabschriften, nicht aber die Versammlungsprotokolle selbst;
- den Geschäfts- und Rechenschaftsbericht des Vorstands;
- Unterlagen, bei denen die Einsichtnahme für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung unabdingbar ist, zum Beispiel Satzungsänderungen.
In all diesen Fällen hat das Mitglied auch das Recht, sich Notizen und Abschriften zu machen. Einen Anspruch auf die Herausgabe von Kopien gibt es aber nur für die Satzung sowie Satzungsänderungen, die längere Passagen betreffen.
Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 91175