11.01.2010 | Vereinsrecht
Geografische Zusätze im Vereinsnamen sind zulässig
Beantragt ein Verein die Eintragung ins Vereinsregister mit einem geografischen Vereinszusatz, dürfen keine handelsrechtlichen Maßstäbe
(§ 18 Absatz 2 Handelsgesetzbuch - Firmenwahrheit) angelegt werden. Es handelt sich hier nämlich nicht um ein gewerbliches Unternehmen, bei dem gebietsbezogene Namenszusätze auf eine Sonderstellung des Geschäftszweigs in einer bestimmten Region hindeuten und daher irreführend sein können, so das Landgericht (LG) Mönchengladbach. Das LG erlaubte einem Tierschutzverein damit die Eintragung ins Vereinsregister mit dem Namenszusatz „Rheinland“. Begründung: Geographische Namenszusätze können je nach der Art des Geschäftsbetriebs oder Vereinszwecks unterschiedliche Bedeutungen haben. Vereine stehen nicht zwingend überörtlich in einem Konkurrenzverhältnis zu anderen Vereinen und der bloße Regionalzusatz gibt nicht unbedingt einen Hinweis darauf, dass dieser Verein führend oder besonders leistungsfähig ist. Der geographische Zusatz kann auch die Funktion haben, die geographische Lage des Vereins- bzw. Wohnsitzes der Mitglieder sowie den Schwerpunkt der praktischen Vereinstätigkeit zu beschreiben. (Beschluss vom 7.4.2009, Az: 5 T 96/09)(Abruf-Nr. 094118)