05.08.2009 | Vereinsrecht
Gesetzesänderung zur elektronischen Registeranmeldung
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli eine Gesetzesänderung mit Erleichterungen für die elektronische Anmeldung zum Vereinsregister beschlossen. Das Registerrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) soll damit so gestaltet werden, dass alle Anmeldungen auch durch elektronische Erklärungen möglich sind und die notwendigen Eintragungsunterlagen auch als elektronische Dokumente übermittelt werden können. Künftig soll deshalb sowohl bei der Erstanmeldung des Vereins als auch bei der Anmeldung von Änderungen der Vereinssatzung nur noch verlangt werden, dass die Abschrift der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses beim Registergericht einzureichen ist. Bisher war nach § 59 BGB bei der Erstanmeldung die Urschrift der Satzung und bei der Anmeldung der Satzungsänderung die Urschrift des Beschlusses beizufügen (§ 71 BGB).
Wichtig: Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach wie vor auch öffentlich zu beglaubigen - in den meisten Bundesländern also über den Notar.