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  • 01.06.2007 | Vereinsrecht

    „gGmbH“ ist keine zulässige Firmierung

    Die Abkürzung „gGmbH“ stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München festgestellt. Das OLG gab damit dem Registergericht Recht, das die Eintragung mit der Begründung abgewiesen hatte, „gGmbH“ sei kein zulässiger Rechtsformzusatz. Nach § 4 GmbH-Gesetz (GmbHG) muss die Firma die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (GmbH, Ges.mbH oder Gesellschaft mbH). Eine Erweiterung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes ist nicht zulässig. Das OLG lässt dabei bewusst offen, ob der Begriff „gemeinnützig“ Bestandteil der Firma sein darf. Gegen eine Firmierung „XY gemeinnützige GmbH“ wäre also nichts einzuwenden. Das Kürzel „GmbH“ darf aber nicht durch Bestandteile ergänzt werden, die den Anschein erwecken, es handle sich hier um eine eigene Rechtsform. 

    Wichtig: Die Rechtsform gehört bei der GmbH zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Eine unzulässige oder falsche Angabe kann mit Ordnungsgeld belegt werden und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche Dritter nach sich ziehen. Auch Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs sind möglich. 

    Unser Tipp: Bei einer bereits eingetragenen GmbH sollte geprüft werden, ob eine Änderung der Firmierung (Satzungsänderung) nötig ist. Ist die Abkürzung „gGmbH“ nicht Teil des Registereintrags, sollte die Abkürzung auch im Geschäftsverkehr tunlichst nicht verwendet werden. Auf Geschäftsbriefen angegeben werden muss vielmehr die genaue Bezeichnung, die im Handelsregister eingetragen ist. (Beschluss vom 13.12.2006, Az: 31 Wx 084/06) (Abruf-Nr. 071830

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 1 | ID 111777