· Fachbeitrag · Vereinssatzung
Übersicht über die Rechtsprechung: Wann liegt eine Zweckänderung vor?
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Die Frage, wann eine Satzungsänderung zugleich eine Zweckänderung darstellt, hat erhebliche Auswirkungen. Bei einer Zweckänderung müssen nämlich alle Mitglieder zustimmen, soweit die Satzung nicht ein anderes Mehrheitserfordernis vorsieht. Die Praxis lehrt, dass Registergerichte Satzungsänderungsanträge besonders aufmerksam prüfen, da sie hier stets eine „Zweckänderung“ vermuten und dann eine Eintragung ablehnen. Weil die Registergerichte da öfter falsch liegen, hilft Ihnen VB mit einer Übersicht über die Rechtsprechung, um sich im Falle eines Falles wehren zu können. |
Besonderes Mehrheitserfordernis für Zweckänderungen
Weil das BGB die Mehrheitserfordernis für Zweckänderungen separat regelt, gilt das auch für Änderungen der Satzung. Eine allgemeine Regelung zur Satzungsänderung umfasst also regelmäßig nicht auch die Zweckänderung. Der BGH begründet das damit, dass der Gesetzgeber in § 33 Abs. 1 BGB ausdrücklich zwischen der Satzungsänderung in S. 1 und der Zweckänderung in S. 2 unterscheidet. Dies müsse sich auch in der Satzung widerspiegeln (BGH, Beschluss vom 11.11.1985, Az. II ZB 5/85).
PRAXISTIPP | Sie müssen also in der Satzung ein gesondertes Mehrheitserfordernis für die Änderung des Vereinszwecks vorsehen. Sonst gilt nach BGB die Einstimmigkeit ‒ d. h. die Zustimmung aller Mitglieder. |
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