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  • 06.10.2008 | Vereinsrecht

    Kein Verzicht auf Eintragung bei vermutetem Gesetzesverstoß

    Das Registergericht kann die Eintragung eines Vereins ablehnen, wenn der Satzungszweck gegen bestehende Gesetze, die guten Sitten und den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Bei der Prüfung, ob das zutrifft, darf das Gericht aber nur auf die Satzung selbst Bezug nehmen, nicht auf mögliche Gesetzesverstöße im Rahmen der künftigen Vereinstätigkeit. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht die Eintragung des Vereins, dessen Zweck es war, „die Rauchkultur durch genussbezogenen Tabakkonsum“ zu fördern, abgelehnt. Begründung: Hinter der Gründung des Vereins stecke offenbar die Absicht, das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz zu umgehen. Nach Auffassung des OLG genügt das für eine Zurückweisung der Anmeldung aber nicht. Denn bei diesem Bedenken geht es nicht um die Satzung selbst und den Vereinszweck, sondern allein darum, in welcher Weise sich die Vereinsmitglieder in Zukunft konkret betätigen werden. Dagegen mit Mitteln des Vereinsrechts präventiv vorzugehen, sei unzulässig. Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz müsse die Ordnungsbehörde prüfen, nicht vorab das Registergericht. (Beschluss vom 25.3.2008, Az: 12 W 39/08)(Abruf-Nr. 083002)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 1 | ID 121956