12.10.2009 | Vereinsrecht
Keine Anerkennung für Vereine mit zu hohen Beiträgen
Einem Verein kann die Anerkennung als Schuldnerberatungsstelle im Verbraucherinsolvenzverfahren verweigert werden, wenn er für seine Finanzierung zu hohe Beiträge von seinen Mitgliedern verlangt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin entschieden. Der gemeinnützige Verein verfolgte laut Satzung als Vereinszweck die Schuldnerberatung, die Vertretung der Schuldner im Schuldenbereinigungsverfahren sowie die Begleitung der Schuldner durch das gesamte Verbraucherinsolvenz-verfahren. Um die Beratungsleistung in Anspruch nehmen zu können, sollten die Schuldner Vereinsmitglieder werden - gegen eine einmalige Aufnahmegebühr von 100 Euro und monatliche Beiträge von 28,50 Euro. Das Gericht befand, dass der Verein damit die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Schuldnerberatungsstelle im Sinne der Insolvenzordnung nicht erfüllt. Das Finanzierungsmodell, das den Schuldnern über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren einen monatlichen Beitrag in Höhe von 28,50 Euro abverlange, stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens, dem überschuldeten Verbraucher einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. (Urteil vom 9.7.2009, Az: OVG 1 B 27.08)(Abruf-Nr. 093189)