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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Satzungsgestaltung: Kann das Mitgliederstimmrecht faktisch aufgehoben werden?

    | Die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder können per Satzung eingeschränkt werden. Ist es aber möglich, sie faktisch ganz auszuhebeln? VB zeigt Ihnen anhand eines Beispielfalls, wie weit die Gestaltungsmöglichkeiten hier gehen. |

    Beispielfall: So kann sich die faktische Aufhebung gestalten

    Im Fall geht es um einen Timesharing Verein. Der Vereinszweck ist, Ferienwohnrechte für Mitglieder bereitzustellen. Der Verein hat eine entsprechende Immobilie errichtet, die durch Einlagen und laufende Zahlungen der Mitglieder finanziert und unterhalten wird. In seiner Gründungssatzung hat er wenigen Gründungsbeteiligten die faktische Durchsetzung ihrer Interessen ermöglicht. Dazu enthält die Satzung folgende Regelungen:

     

    Satzung / Die Gestaltung im Beispielfall

    • 1. Neben dem Vorstand wurde ein „Treuhänder“ als Organ geschaffen. Der Treuhänder wird von der Mitgliederversammlung gewählt und nimmt die Interessen der Mitglieder „innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung“ wahr. Für Vorstandsbeschlüsse, die über den „laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen“, ist seine Zustimmung erforderlich. Dem Treuhänder wird per Satzung eine Vergütung eingeräumt.
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    • Außerdem vertritt der Treuhänder die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung „soweit diese nicht selbst anwesend sind“. Das bedeutet, dass die nicht anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder ihr Stimmrecht automatisch auf den Treuhänder übertragen.
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    • 2. Zusätzlich beschränkt wird der Einfluss der Mitgliederversammlung dadurch, dass der Treuhänder eines der drei Vorstandsmitglieder bestellt. Ein weiteres Vorstandmitglied wird durch das Mitglied bestimmt, dass die meisten Ferienwohnrechte besitzt. Es wird also nur ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung direkt bestimmt.