07.06.2011 | Vereinsrecht
Minderheitenquorum kann höher als zehn Prozent sein
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn zehn Prozent der Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jetzt klargestellt, dass der Verein von diesem gesetzlichen Quorum (§ 37 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) in der Satzung nach unten und nach oben abweichen kann. Das OLG widerspricht damit der in der Fachliteratur vertretenen Meinung, die Satzung könne nur ein niedrigeres Quorum festlegen. Im konkreten Fall wurde eine Satzungsklausel für zulässig erklärt, die das Minderheitenquorum auf ein Viertel der Mitglieder festsetzte. Begründung: Die Grenze des Minderheitenschutzes unterliegt grundsätzlich der Satzungsregelung und damit der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Die Satzung darf die Minderheitenrechte aber nicht vollständig ausschließen. Die erforderliche Mitgliederzahl darf daher nicht auf die Hälfte oder mehr festgesetzt werden (Beschluss vom 20.12.2010, Az: 20 W 17/10; Abruf-Nr. 111882).