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  • 10.05.2011 | Vereinsrecht

    Nichteingetragener Verein kann stillschweigend entstehen

    Die Abgrenzung der Rechtsformen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und nichtrechtsfähiger Verein ist nicht immer einfach. Vielfach verkannt wird, dass auch ein Verein - wie die GbR - ohne ausdrückliche Rechtsformwahl entstehen kann. So bewertete das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein Kammerorchester als nicht eingetragenen Verein und wies damit den Anspruch eines Orchestermitglieds auf Rechnungslegung ab, weil der im Verein nicht einzelnen Mitgliedern, sondern der Mitgliederversammlung zusteht (Urteil vom 31.1.2011, Az: 4 U 1639/10; Abruf-Nr. 111505). Für das Bestehen eines Vereins sprach nach Auffassung des OLG, dass das Orchester in wechselnden Zusammensetzungen seit mehr als 14 Jahren bestand, die Musiker stets in unterschiedlicher Besetzung auftraten und dafür ein Pauschalhonorar erhielten.  

    Praxishinweis: Die Behandlung als nichtrechtsfähiger Verein hat vor allem auch steuerliche Folgen, weil die Ertragsbesteuerung beim Verein und nicht bei den Mitgliedern vorgenommen wird. Insbesondere entfällt der Gewerbesteuerfreibetrag der Personengesellschaft.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 3 | ID 144877