11.10.2010 | Vereinsrecht
Notvorstand kann nur in dringenden Fällen bestellt werden
Die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 Bürgerliches Gesetzbuch ist nur möglich, wenn der Verein handlungsunfähig ist und eine Schädigung des Vereins oder eines außen stehenden Dritten drohen. Es muss also ein dringender Fall vorliegen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG)München klargestellt (Urteil vom 12.8.2010, Az: 31 Wx 139/10; Abruf-Nr. 103046).War die Bestellung eines Vorstands unwirksam, liegt ein solcher dringender Fall jedenfalls nicht vor, so das OLG. Wenn der Vorstand ins Vereinsregister eingetragen wurde, kann er eine Mitgliederversammlung einberufen. Dazu ist kein Notvorstand erforderlich.
Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 3 | ID 139200