06.05.2008 | Vereinsrecht
Pflichtwidriges Handeln trotz Vertretungsberechtigung
Auch wenn ein Vorstand im Außenverhältnis für ein Rechtsgeschäft vertretungsberechtigt war, kann es trotzdem sein, dass er im Innenverhältnis pflichtwidrig gehandelt hat. Die satzungsmäßige Vertretungsmacht schließt deswegen Schadenersatzansprüche des Vereins nicht aus, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Im konkreten Fall hatte ein Vorstandsmitglied Arbeitsverträge mit zwei Sportlerinnen unter der Maßgabe geschlossen, dass der Verein die Gehälter durch Gewinnung von Werbekunden und Sponsoren finanzieren kann. Für den Fall, dass das scheitern würde, gab das Vorstandsmitglied ein formloses Schuldversprechen ab, eventuelle Fehlbeträge aus eigener Tasche zu decken. Der BGH bestätigte den Haftungsanspruch des Vereins und die Gültigkeit des Schuldversprechens. Verstößt das Handeln eines Vorstandsmitglieds gegen die Satzung, ist seine Haftung auch dann begründet, wenn er im Rahmen seiner satzungsmäßigen Vertretungsmacht gehandelt hat. (Urteil vom 14.1.2008, Az: II ZR 245/06)(Abruf-Nr. 081335)