06.10.2008 | Vereinsrecht
Registergericht muss rechtswirksame Beschlüsse unterstellen
Bei Anmeldungen zum Vereinsregister muss dass Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung rechtswirksam zustande kamen. Nur wenn begründete Zweifel bestehen, kann das Gericht entsprechende Nachweise verlangen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Im konkreten Fall hatte ein Verein Vorstandswahlen durchgeführt und den neuen Vorstand zum Vereinsregister angemeldet. Im beigelegten Protokoll war vermerkt worden, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig sei. Das Registergericht hatte per Zwischenverfügung um Mitteilung gebeten, aus wie vielen Mitgliedern der Verein besteht und wie viele Mitglieder in der Versammlung anwesend waren. Der Verein hatte dagegen Beschwerde erhoben. Zu Recht, so das OLG. Das Registergericht hat davon auszugehen, dass ein beurkundeter Beschluss wirksam zu Stande gekommen ist. (Urteil vom 22.8.2008, Az:
I – 3Wx 182/08)(Abruf-Nr. 083003)